Rhein Investors AG
Dufourstrasse 11
4010 Basel

Telefon:
+41 (0)6­1 227 92 00

Fax:
+41 (0)61 227 92 01

info(at)rinet.ch

"Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)"

Eidgenössische Volksinitiative

"Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)"

Sehr geehrte Leserinnen und Leser

In den Medien wurde schon einige Male über die neulancierte Volksinitiative berichtet. Wir fassen für Sie das Wichtigste in Kürze zusammen:

  • Die AHV soll neu auch aus den Erträgen einer Erbschafts- und Schenkungssteuer finanziert werden.
  • Die Kompetenz, Erbschafts- und Schenkungssteuern zu erheben, geht von den Kantonen auf den Bund über. Die Kantone werden dafür entschädigt, indem sie 1/3 des Ertrages erhalten.
  • 2/3 der Steuereinnahmen sollen zweckgebunden an die AHV gehen.
  • Besteuert wird der Nachlass von natürlichen Personen, die ihren letzten Wohnsitz in der Schweiz hatten oder bei denen der Erbgang in der Schweiz eröffnet worden ist. Die Steuer wird beim Erblasser/Schenkenden erhoben und nicht bei den einzelnen Erben.
  • Hohe Freibeträge sollen dafür sorgen, dass der Mittelstand nicht belastet wird:

- Allgemeiner Freibetrag: CHF 2 Mio.
- Freibetrag für Gelegenheitsgeschenke: CHF 20‘000 pro Jahr und beschenkte Person

  • Zuwendungen an Ehepartner / registrierte Partner sowie an steuerbefreite juristische Personen sollen steuerfrei sein.
  • Die Steuer soll mit einem einheitlichen Satz von 20% ausgestaltet sein.
  • Gehört zum Nachlass oder zur Schenkung ein Unternehmen oder ein Landwirtschaftsbetrieb, so würden bei der Bewertung und beim Steuersatz erhebliche Erleichterungen gewährt, um deren Bestand und die Arbeitsplätze nicht zu gefährden.

 

Was ändert nach der Annahme der Initiative?

Erbschaften oder Schenkungen zwischen Ehegatten und zwischen registrierten Partnern sowie an steuerbefreite juristische Personen bleiben steuerfrei. Steuerbar sind aber neu unentgeltliche Zuwendungen an Kinder.

Die Steuer beträgt 20 % bei einem Steuerfreibetrag von CHF 2 Mio. (jeweils pro Nachlass, nicht pro Zuwendung). Auf dem über CHF 2 Mio. liegenden Betrag fällt Erbschaftssteuer von 20 % an; Erbvorbezüge und Schenkungen sind aufzurechnen. Die 20 %-Steuer gilt unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. Kinder werden also gleich hoch besteuert wie nicht verwandte Dritte.

 

Wen trifft es?

Alle steuerpflichtigen Personen mit einem Vermögen von über CHF 2 Mio., unabhängig davon, ob Immobilen, Wertschriften oder andere Vermögenswerte vorliegen. Es gilt der Verkehrswert.

Immobilien in der Schweiz: Die Übertragung eines langjährigen Familiendomizils an Kinder führt plötzlich zu Steuerfolgen. Ist ungenügend Liquidität für die Steuer vorhanden, muss eine Hypothek aufgenommen werden.

Die Übertragung von Unternehmen und Landwirtschaftsbetrieben soll ermässigt besteuert werden, wenn sie von den Empfängern mindestens 10 Jahre weitergeführt werden.

Schlussfolgerung

Die Wahrscheinlichkeit einer Annahme der Initiative ist sehr gross, da aufgrund des hohen Freibetrages von CHF 2 Mio. im Verhältnis nur ganz wenige Personen in der Schweiz wirklich betroffen wären. Die Initiative geniesst daher in der breiten Bevölkerung grosse Sympathien. Wenn die Initiative zustande kommt und dann in der Abstimmung angenommen wird, dann wird diese voraussichtlich ab dem 1. Januar 2015 umgesetzt werden.
Vorsicht: Alle Schenkungen werden dann rückwirkend bis auf den 1. Januar 2012 für die Bemessungsgrundlage mitberücksichtigt.

Weil bei Annahme der Initiative diese für Schenkungen ab dem 1.1.2012 gilt, besteht somit nur ein Planungsspielraum bis Ende 2011.

 

Was kann noch aktiv unternommen werden?

  • Eltern könnten einen Teil ihres Vermögens noch vor 2012 unentgeltlich an ihre Kinder übertragen.
  • Bei übertragenen Vermögenswerten an die Kinder können sich Eltern die Nutzniessung vorbehalten. Damit wird das Eigentum heute übertragen, aber die Erträge verbleiben weiterhin bei den Eltern.
  • Bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit ist für den Entscheid „Rente oder Kapital“ die Steuerfreigrenze von CHF 2 Mio. über das Gesamtvermögen zu berücksichtigen.
  • Investitionen mit erheblichem Wertsteigerungspotential sind nicht alleine, sondern zusammen mit den Nachkommen vorzunehmen.
  • Es ist auch prüfenswert, eine Unternehmensnachfolge vorzuziehen und bis zum 31.12.2011 umzusetzen.
  • Bei sehr grossen Vermögen ist ein Wohnsitzwechsel in ein steuergünstigeres Land prüfenswert. Dies ist selbstverständlich auch nach dem 1.1.2012 noch möglich. Gilt aber nicht für Immobilien und bei Unternehmen ist die Rechtsform entscheidend.

 

Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen finanziellen Verhältnisse jetzt oder in absehbarer Zukunft kein den Freibetrag übersteigendes Vermögen besitzen, oder wenn Sie keinerlei Probleme mit der Besteuerung Ihres Erbes haben, dann müssen Sie nicht dringend etwas unternehmen, sondern Sie können in Ruhe die Entwicklung beobachten.

 

Wenn Sie über ein Vermögen über der Freigrenze verfügen und Sie Ihren Hinterbliebenen oder Ihren Beschenkten diese Steuer ersparen möchten, dann bleibt Ihnen nicht mehr viel Zeit, um eventuelle Vorkehrungen zu treffen. Nach dem 31. Dezember 2011 wird jedoch vieles nicht mehr möglich sein.

 

Wenn Sie in Zukunft Vermögenswerte aus Erbschaften und Schenkungen erhalten, dann sollten Sie dieses Thema umgehend mit den Eltern oder den Schenkenden aufnehmen.

 

Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

 

RHEIN INVESTORS AG

Andreas Schwendeler