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Eidgenössische Volksinitiative
"Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)"
Sehr geehrte Leserinnen und Leser
In den Medien wurde schon einige Male über die neulancierte Volksinitiative berichtet. Wir fassen für Sie das Wichtigste in Kürze zusammen:
- Allgemeiner Freibetrag: CHF 2 Mio.
- Freibetrag für Gelegenheitsgeschenke: CHF 20‘000 pro Jahr und beschenkte Person
Was ändert nach der Annahme der Initiative?
Erbschaften oder Schenkungen zwischen Ehegatten und zwischen registrierten Partnern sowie an steuerbefreite juristische Personen bleiben steuerfrei. Steuerbar sind aber neu unentgeltliche Zuwendungen an Kinder.
Die Steuer beträgt 20 % bei einem Steuerfreibetrag von CHF 2 Mio. (jeweils pro Nachlass, nicht pro Zuwendung). Auf dem über CHF 2 Mio. liegenden Betrag fällt Erbschaftssteuer von 20 % an; Erbvorbezüge und Schenkungen sind aufzurechnen. Die 20 %-Steuer gilt unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. Kinder werden also gleich hoch besteuert wie nicht verwandte Dritte.
Wen trifft es?
Alle steuerpflichtigen Personen mit einem Vermögen von über CHF 2 Mio., unabhängig davon, ob Immobilen, Wertschriften oder andere Vermögenswerte vorliegen. Es gilt der Verkehrswert.
Immobilien in der Schweiz: Die Übertragung eines langjährigen Familiendomizils an Kinder führt plötzlich zu Steuerfolgen. Ist ungenügend Liquidität für die Steuer vorhanden, muss eine Hypothek aufgenommen werden.
Die Übertragung von Unternehmen und Landwirtschaftsbetrieben soll ermässigt besteuert werden, wenn sie von den Empfängern mindestens 10 Jahre weitergeführt werden.
Schlussfolgerung
Die Wahrscheinlichkeit einer Annahme der Initiative ist sehr gross, da aufgrund des hohen Freibetrages von CHF 2 Mio. im Verhältnis nur ganz wenige Personen in der Schweiz wirklich betroffen wären. Die Initiative geniesst daher in der breiten Bevölkerung grosse Sympathien. Wenn die Initiative zustande kommt und dann in der Abstimmung angenommen wird, dann wird diese voraussichtlich ab dem 1. Januar 2015 umgesetzt werden.
Vorsicht: Alle Schenkungen werden dann rückwirkend bis auf den 1. Januar 2012 für die Bemessungsgrundlage mitberücksichtigt.
Weil bei Annahme der Initiative diese für Schenkungen ab dem 1.1.2012 gilt, besteht somit nur ein Planungsspielraum bis Ende 2011.
Was kann noch aktiv unternommen werden?
Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen finanziellen Verhältnisse jetzt oder in absehbarer Zukunft kein den Freibetrag übersteigendes Vermögen besitzen, oder wenn Sie keinerlei Probleme mit der Besteuerung Ihres Erbes haben, dann müssen Sie nicht dringend etwas unternehmen, sondern Sie können in Ruhe die Entwicklung beobachten.
Wenn Sie über ein Vermögen über der Freigrenze verfügen und Sie Ihren Hinterbliebenen oder Ihren Beschenkten diese Steuer ersparen möchten, dann bleibt Ihnen nicht mehr viel Zeit, um eventuelle Vorkehrungen zu treffen. Nach dem 31. Dezember 2011 wird jedoch vieles nicht mehr möglich sein.
Wenn Sie in Zukunft Vermögenswerte aus Erbschaften und Schenkungen erhalten, dann sollten Sie dieses Thema umgehend mit den Eltern oder den Schenkenden aufnehmen.
Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
RHEIN INVESTORS AG
Andreas Schwendeler